5. 5.1. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des bidisziplinären SMAB- Gutachtens vom 30. Mai 2022 von den Dres. med. B._____ und C._____ fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. insb. VB 157.2 und VB 157.4, S. 12) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.3 f.) zu.