7. September 2022 noch insbesondere dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 31. August 2022 seien wichtige Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung nicht berücksichtigt worden wären. Es könne daher nach wie vor auf das Gutachten vom 30. Mai 2022 abgestellt werden, zumal nach Lage der Akten durch respektive nach der Meniskusteilresektion am 22. Juni 2022 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei, was denn auch "von niemandem beklagt" werde (VB 162).