4.1.2. Zur Abklärung der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt hatte die Beschwerdegegnerin bereits am 19. Februar 2021 eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Dem diesbezüglichen Abklärungsbericht der Fachspezialistin vom 25. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im mit 40 % zu gewichtenden Aufgabenbereich seit April 2018 zu 34 % eingeschränkt sei (VB 70).