Die Gutachter hielten aus gesamtmedizinischer Sicht zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin sei für leichte und primär sitzende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen zu 80 % arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte respektive angestammte Bürotätigkeit sei optimal angepasst. Diese Beurteilung gelte seit der erstmaligen Diagnose der entzündlich-rheumatologischen Grunderkrankung im Jahr 2011. Nach Implantation der Hüft-TEP sei die Arbeitsfähigkeit vorübergehend während maximal vier Monaten vollständig aufgehoben gewesen (VB 157.1, S. 8 f.).