2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 30. Mai 2022. Dieses vereint eine rheumatologische Beurteilung durch Dr. med. B._____, Fachärztin für Rheumatologie, und eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 157.1, S. 7):