Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das bidisziplinäre Gutachten vom 30. Mai 2022 könne nicht abgestellt werden. Es bestehe eine wesentliche höhere Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 zutreffend beurteilt hat.