Vor und nach dieser Periode habe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und jeder angepassten Tätigkeit bestanden. Unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit einer Aufteilung von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Aufgabenbereich (Haushalt) resultiere damit bei einem Invaliditätsgrad von 74 % ab dem 17. Oktober 2019 sowie von 26 % vor dem 17. Oktober 2019 und nach dem 18. Februar 2020 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2020 ein Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente (VB 166). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das bidisziplinäre Gutachten vom 30. Mai 2022 könne nicht abgestellt werden.