1. In ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2023 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologi- sche SMAB-Gutachten vom 30. Mai 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 157.1) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei vom 17. Oktober 2019 bis zum 17. Februar 2020 für sämtliche Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen. Vor und nach dieser Periode habe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und jeder angepassten Tätigkeit bestanden.