eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Mai 2020 wiederum eine Viertelsrente zu. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen am 29. Juni 2021 Beschwerde erhoben hatte, hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 3. Juni 2021 nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 19. August 2021 pendente lite auf und leitete weitere sachverhaltliche Abklärungen ein. Hierzu holte sie insbesondere ein am 30. Mai 2022 erstattetes bidisziplinäres psychiatrisch-rheumatologi- sches Gutachten bei der SMAB AG, St. Gallen, ein.