1. Die 1961 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 3. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Hierzu holte sie unter anderem ein rheumatologisches Gutachten vom 30. September 2020 inklusive ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 4. Februar 2021 ein und nahm am 19. Februar 2021 eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Anschliessend sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2021 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 eine Viertelsrente, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020