Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.469 / sb / sc Art. 29 Urteil vom 28. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 19. Oktober 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1961 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 3. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Hierzu holte sie unter anderem ein rheumatologisches Gut- achten vom 30. September 2020 inklusive ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 4. Februar 2021 ein und nahm am 19. Februar 2021 eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Anschliessend sprach sie der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2021 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 eine Viertelsrente, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Mai 2020 wiederum eine Viertelsrente zu. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen am 29. Juni 2021 Beschwerde erhoben hatte, hob die Beschwerdegegnerin die Verfü- gung vom 3. Juni 2021 nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 19. August 2021 pendente lite auf und leitete weitere sachverhaltliche Abklärungen ein. Hierzu holte sie insbesondere ein am 30. Mai 2022 erstattetes bidisziplinäres psychiatrisch-rheumatologi- sches Gutachten bei der SMAB AG, St. Gallen, ein. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren und neuerlicher Rücksprache mit dem RAD mit Verfü- gung vom 19. Oktober 2023 für die Periode vom 1. Januar bis 31. Mai 2020 eine befristete ganze Invalidenrente zu. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 7. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. [Die] angefochtene Verfügung vom 19.10.2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzu- sprechen. 2. Ev. sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Am 22. November 2023 verurkundete die Beschwerdeführerin weitere ärzt- liche Berichte. -3- 2.3. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2023 ging die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologi- sche SMAB-Gutachten vom 30. Mai 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 157.1) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei vom 17. Oktober 2019 bis zum 17. Februar 2020 für sämtliche Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen. Vor und nach dieser Periode habe eine Arbeitsfä- higkeit von 80 % in der angestammten und jeder angepassten Tätigkeit be- standen. Unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbe- messung mit einer Aufteilung von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Aufga- benbereich (Haushalt) resultiere damit bei einem Invaliditätsgrad von 74 % ab dem 17. Oktober 2019 sowie von 26 % vor dem 17. Oktober 2019 und nach dem 18. Februar 2020 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2020 ein Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente (VB 166). Die Beschwer- deführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das bidis- ziplinäre Gutachten vom 30. Mai 2022 könne nicht abgestellt werden. Es bestehe eine wesentliche höhere Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkei- ten. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 zutreffend beurteilt hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 ist demnach vorliegend die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage und für Leistungen mit Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). -4- 3. 3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu- mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver- bessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 3.3. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in -5- Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richt- linien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 3.4. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Beo- bachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozial- versicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 30. Mai 2022. Dieses vereint eine rheumatologische Beurteilung durch Dr. med. B._____, Fachärztin für Rheumatologie, und eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurolo- gie. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 157.1, S. 7): "1. Psoriasisarthritis (ED Sommer 2018), DD seropositive rheumatoide Arthri- tis, ED 2011 2. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Diskushernie/Protrusion C4/C5 und C5/C6 sowie Zustand nach akutem lumboradikulärem Ausfallsyndrom L5 links im 04/2020" Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten demgegenüber folgende Diagnosen (vgl. wiederum VB 157.1, S. 7): "1. Osteopenie der LWS 2. Zustand nach Sturz mit Pferd im 01/2016 […] 3. Zustand nach Fusstritt durch Pferd auf den linken Fuss am 16.08.2013 […] -6- 4. Weichteilrheumatische Beschwerden, DD Fibromyalgiesyndrom 5. Zustand nach Implantation einer Hüft-TEP rechts am 12.12.2017 und links am 17.10.2019" Die Gutachter hielten aus gesamtmedizinischer Sicht zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin sei für leichte und primär sitzende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen zu 80 % arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte respektive angestammte Bürotätigkeit sei optimal angepasst. Diese Beurteilung gelte seit der erstmaligen Diag- nose der entzündlich-rheumatologischen Grunderkrankung im Jahr 2011. Nach Implantation der Hüft-TEP sei die Arbeitsfähigkeit vorübergehend während maximal vier Monaten vollständig aufgehoben gewesen (VB 157.1, S. 8 f.). 4.1.2. Zur Abklärung der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt hatte die Beschwerdegegnerin bereits am 19. Februar 2021 eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Dem diesbezüglichen Abklärungsbericht der Fachspezialistin vom 25. Feb- ruar 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im mit 40 % zu gewichtenden Aufgabenbereich seit April 2018 zu 34 % eingeschränkt sei (VB 70). 4.2. In den Akten liegt ferner ein mit Einwand vom 7. September 2022 (VB 160) von der Beschwerdeführerin verurkundeter Bericht ihres behandelnden Arztes Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom 31. August 2022. Diesem ist im Wesentlichen zu ent- nehmen, dass nach einer linksseitigen arthroskopischen Meniskusteilre- sektion am 22. Juni 2022 mit initial gutem postoperativem Verlauf Schwel- lungen und Schmerzen am linken Knie bestünden. Hinsichtlich des Gut- achtens vom 30. Mai 2022 hielt Dr. med. D._____ fest, es sei das Bestehen einer sekundären Fibromyalgie – die als "nicht überwindbar zu bewerten" sei – unzutreffenderweise verneint worden. Die Beurteilung der rheumato- logischen Gutachterin sei widersprüchlich, subjektiv und nicht mit Fakten begründet. Unter Berücksichtigung des schubweisen Verlaufs der Erkran- kung sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 25 % in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten auszu- gehen. Dass die Belastungsfähigkeit stark schwanke, spreche "gegen eine mögliche Integration in den ersten Arbeitsmarkt" (VB 160, S. 15 f.). Die Be- schwerdegegnerin legte diese Beurteilung RAD-Arzt Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vor. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 im Wesentlichen fest, weder dem Einwand der Beschwerdeführerin vom -7- 7. September 2022 noch insbesondere dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 31. August 2022 seien wichtige Aspekte zu entnehmen, die im Rah- men der Begutachtung nicht berücksichtigt worden wären. Es könne daher nach wie vor auf das Gutachten vom 30. Mai 2022 abgestellt werden, zu- mal nach Lage der Akten durch respektive nach der Meniskusteilresektion am 22. Juni 2022 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands aus- gewiesen sei, was denn auch "von niemandem beklagt" werde (VB 162). 4.3. Mit Beschwerde vom 7. November 2023 verurkundete die Beschwerdefüh- rerin einen weiteren Bericht ihres behandelnden Arztes Dr. med. D._____ vom 31. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 4). Dieser hält fest, dass ein Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates kaum qualifiziert sei, über entzündlich-rheumatische Er- krankungen zu urteilen. Dies widerspiegle sich denn auch in diversen Aus- sagen von Dr. med. E._____, welche "ganz offensichtlich" zeigten, "dass der Kollege sich nicht auskennt in den Zeichen einer chronisch entzündlich- rheumatischen Erkrankung". Auch die Aussagen von Dr. med. E._____ zur Wirksamkeit der bei der Beschwerdeführerin etablierten Therapie sei un- qualifiziert. Soweit Dr. med. E._____ eine Differenzierung zwischen rheu- matoider Arthritis, Psoriasisarthritis und (primärer oder sekundärer) Fibro- myalgie nicht für wesentlich halte, sei diese Einschätzung medizinisch un- differenziert. So gebe es sehr wohl grosse Unterschiede zwischen einzel- nen entzündlich-rheumatische Erkrankungen und es spiele auch eine Rolle, ob eine (sekundäre) Fibromyalgie vorhanden sei oder nicht. Darüber würde "es auch Gerichtsurteile zum Beispiel von 2015" geben. Zusammen- gefasst sei die Stellungnahme von Dr. med. E._____ "verallgemeinernd […], nicht dem Sachverstand eines Rheumatologen entsprechend und ins- gesamt sehr undifferenziert". 4.4. Mit einer weiteren Eingabe vom 22. November 2023 verurkundete die Be- schwerdeführerin schliesslich zwei Berichte des Spitals F._____. Dem ers- ten Bericht von Dr. med. G._____, Facharzt für Chirurgie sowie für Plasti- sche, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, und des Assistenzarztes Dr. med. H._____ vom 25. August 2023 ist als Zuweisungsgrund eine Pso- riasisarthritis zu entnehmen, welche seit einem Jahr am linken (recte: rech- ten) Handgelenk symptomatisch sei. Die klinische und (externe) radiologi- sche (MRT vom 13. Februar 2023) Untersuchung habe eine am rechten Handgelenk symptomatische rheumatoide Arthritis mit punctum maximum über dem ulnokarpalen Handgelenk und fortgeschrittenem Morbus Kien- böck mit teilweisem Kollaps des Os lunatum gezeigt. Der Diagnoseliste des zweiten Berichts vom 13. November 2023, bei dem es sich um einen Ent- wurf ohne Angabe der Autorenschaft zu handeln scheint, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2023 gestürzt sei. Es seien bild- gebend eine Rippenfraktur festgestellt und ferner die Verdachtsdiagnose -8- eines Muskelfaserrisses des Musculus pectoralis major links erhoben wor- den. Eigene radiologische Untersuchungen des rechten Handgelenks hätte ferner die Diagnostik gemäss Bericht vom 25. August 2023 im Wesentli- chen bestätigt. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des bidisziplinären SMAB- Gutachtens vom 30. Mai 2022 von den Dres. med. B._____ und C._____ fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorak- ten (vgl. insb. VB 157.2 und VB 157.4, S. 12) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation ein- leuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfol- gerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.3 f.) zu. 5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gutachterliche Beurteilung ih- res Gesundheitszustands sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der Einschätzung ihres behandelnden Rheumatologen Dr. med. D._____ so- wie des Spitals F._____. Diesbezüglich ist zu beachten, dass den Gutach- tern sämtliche Berichte behandelnder Ärzte der Beschwerdeführerin und insbesondere zahlreiche Berichte von Dr. med. D._____ für den Zeitraum von Oktober 2009 bis Januar 2022 zur Verfügung standen, auf die sie sich bei ihrer Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (auch im retrospektiven) Verlauf stützen konnten (vgl. insb. den Aktenzusammenzug in VB 157.2). Die Beurteilung von Dr. med. D._____ war den Gutachtern damit hinreichend bekannt und wurde berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.2, 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2). Die rheumatologische Gutachte- rin legte ferner vor dem Hintergrund einer nicht vorhandenen Tagesmüdig- keit, Erschöpfbarkeit oder Ermüdbarkeit und mit Blick auf die aktive Gestal- tung des Tagesablaufs nachvollziehbar begründet dar, weshalb die diag- nostischen Kriterien einer Fibromyalgie "aktuell nicht eindeutig erfüllt" seien respektive dass "ein grenzwertiger Befund" vorliege (VB 157.4, S. 9). Zu- dem zeigte sie plausibel und überzeugend auf, dass aufgrund der fehlen- den gleichmässigen Einschränkungen in sämtlichen Aktivitäten, von Dis- krepanzen bezüglich der Feinmotorik und wegen der fehlenden strukturell- morphologischen Grundlagen für die tiefe Selbsteinschätzung der Be- schwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit betreffend trotz rheumatologischer Erkrankung in einer angepassten Tätigkeit von einer Leistungsfähigkeit von 80 % im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % auszugehen sei (vgl. insb. VB 157.4, S. 11). Vor diesem Hintergrund vermögen die von der Beschwerdeführerin angeführten Beurteilungen von Dr. med. D._____ vom -9- 31. August 2022 (VB 160, S. 14 ff.) und vom 31. Oktober 2023 (BB 4) die gutachterliche Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen, hält dieser doch dem Inhalt nach im Wesentlichen lediglich an seiner bereits zuvor geäus- serten (abweichenden) Auffassung fest (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5, und Urteile des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3 sowie 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4) und sind den fraglichen Berichten bis zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auch keine in diesem unerkannte oder ungewürdigte As- pekte zu entnehmen (vgl. hierzu statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1, und Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Beurteilungen von Dr. med. D._____ vom 31. Au- gust 2022 und vom 31. Oktober 2023 verschiedene Aussagen enthalten, die über die Aufgabe des medizinischen Sachverständigen hinausgehen oder die aufgrund der Formulierung an dessen Unvoreingenommenheit zweifeln lassen respektive einen Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter nahelegen. So äussert sich Dr. med. D._____ insbe- sondere zur Verwertbarkeit einer allfälligen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und nimmt damit eine (unzulässige) rechtliche Würdigung vor. Ferner gibt er eine (teilweise) Beurteilung des Beweiswerts des Gutachtens ab und nimmt ferner eine (negative) Einschätzung zur fachlichen Qualifika- tion des RAD-Arztes vor, welche zudem nicht mit der Rechtsprechung ver- einbar ist, wonach (im Zusammenhang mit einer Fibromyalgie stehende) chronische Schmerzen gerade Gegenstand sowohl der Orthopädie als auch der Rheumatologie sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1.2, 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 4.3, 9C_474/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.2 und 9C_688/2016 16. Februar 2017 E. 3.5). Entgegen der Ansicht von Dr. med. D._____ be- steht ferner zwischen Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine Korrelation, sondern es ist vielmehr (primär) ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leis- tungsfähigkeit zu bestimmen (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.1 f. S. 194 ff.). Diese Umstände beeinträchtigen den Beweiswert der Beurtei- lung von Dr. med. D._____ (vgl. zum Ganzen SVR 2021 IV Nr. 17 S. 51, 8C_487/2020 E. 6.2, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2021 vom 6. Mai 2021 E. 4 mit Verweis auf 8C_114/2019 vom 5. Juli 2019 E. 3.4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_877/2017 vom 4. Mai 2018 E. 6.4 mit Verweis auf SVR 2016 UV Nr. 27 S. 89, 8C_448/2015 E. 4.2). 5.3. Schliesslich stehen auch die Berichte des Spitals F._____ vom 25. August und vom 13. November 2023 der gutachterlichen Beurteilung des Gesund- heitszustandes der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Gutachten- serstattung nicht entgegen. So waren den Gutachtern die Angaben der Be- schwerdeführerin über Beschwerden an den Händen aus den Akten (vgl. - 10 - wiederum den Aktenzusammenzug in VB 157.2) und aus der eigenen Anamnese hinreichend bekannt. Zudem geht aus den Berichten des Spitals F._____ hervor, dass die aktuell beklagten Beschwerden am rechten Hand- gelenk nach Angaben der Beschwerdeführerin seit etwa einem Jahr be- stünden, d.h. seit Spätsommer respektive Frühherbst 2022 und damit seit einem erheblich nach der Begutachtung liegenden Zeitpunkt (vgl. dazu vorne E. 4.4.). Entsprechend waren denn auch dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 31. August 2022 über eine Konsultation vom 16. August 2022 noch keine Hinweise für eine sachverhaltliche Verände- rung im rechten Handgelenk zu entnehmen (vgl. dazu vorne E. 4.2.). 5.4. Es ist damit gestützt auf das SMAB-Gutachten der Dres. med. B._____ und C._____ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab 2011 für sämtliche angepassten Tätigkeiten inklusive der angestammten Bürotätig- keit zu 80 % arbeitsfähig war, wobei nach der Hüftoperation links am 17. Oktober 2019 für vier Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden hat (vgl. vorne E. 4.1.1.). Hinsichtlich des Aufgaben- bereichs Haushalt ist gestützt auf den von der anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin nicht in Frage gestellten und auch zu keinen Weiterungen Anlass gebenden Abklärungsbericht vom 25. Februar 2021 ab April 2018 eine Einschränkung von 34 % anzunehmen (vgl. vorne E. 4.1.2.). Der von der Beschwerdegegnerin auf dieser Basis unter Anwendung der gemisch- ten Methode der Invaliditätsbemessung mit einer Aufteilung von 60 % Er- werbstätigkeit und 40 % Aufgabenbereich berechnete Invaliditätsgrad von 26 % für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns im Okto- ber 2018, von 74 % für die Zeit vom 17. Oktober 2019 bis 17. Februar 2020 und von wiederum 26 % ab dem 18. Februar 2020 wird von der Beschwer- deführerin ebenfalls nicht in Frage gestellt und gibt mit Blick auf das Dar- gelegte denn auch im Ergebnis grundsätzlich zu keinen Ergänzungen An- lass. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der negativen Selbsteinschät- zung der Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit betreffend (vgl. VB 157.3, S. 5, und VB 157.4, S. 5) sowie der Arbeitsfähigkeit von 80 % in der zuletzt ausgeübten respektive angestammten Tätigkeit auch für den Verzicht auf die Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Invalidenrente per 31. Mai 2020 (vgl. hierzu statt vieler BGE 145 V 209 E. 5 S. 210 ff.). Zu beachten ist indes Folgendes: Mit den Berichten des Spitals F._____ vom 25. August und vom 13. November 2023 ist zum einen eine neue res- pektive vom Gutachten abweichende Befundlage an der rechten Hand aus- gewiesen. Zum anderen scheint sich die Beschwerdeführerin bei einem Sturz am 28. März 2023 verletzt zu haben (vgl. vorne E. 4.4.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 31. August 2022 über eine Konsultation vom 16. August 2022 ohne Hin- weise für einen veränderten Gesundheitszustand (vgl. dazu auch die - 11 - Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. E._____ vom 10. Oktober 2022 in VB 162) sowie die Angabe einer im Spätsommer respektive Frühherbst 2022 eingetretenen Beschwerdezunahme am rechten Handgelenk durch die Beschwerdeführerin (vgl. wiederum vorne E. 5.3.) besteht keine Ge- währ dafür, dass die gutachterliche Einschätzung über August 2022 hinaus bis zum Verfügungszeitpunkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2 mit Hinweisen) Gültigkeit beanspruchen kann. Mangels entsprechender sachverhaltlicher Abklärungen der Beschwerde- gegnerin ist eine Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung ab diesem Zeitpunkt damit aktuell nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere medizinische Abklärungen, idealerweise eine Verlaufsbegutachtung bei der SMAB unter Einbezug von allenfalls erforderlichen weiteren Fachdisziplinen, für die Zeit ab August 2022 vorzunehmen haben. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die an- gefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2023 – soweit damit ein Renten- anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab August 2022 verneint wird – aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwä- gungen und zur anschliessenden Neuverfügung betreffend Rentenan- spruch ab dem 1. August 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Insoweit mit der Beschwerde mehr oder an- deres verlangt wird, ist sie abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). - 12 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Ok- tober 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, soweit mit dieser Verfügung ein Rentenanspruch der Beschwer- deführerin für die Zeit ab dem 1. August 2022 verneint wird. Insoweit mit der Beschwerde mehr oder anderes verlangt wird, wird sie abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 28. Februar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner