Demnach kann nicht eindeutig festgestellt werden, dass der Lohn für die Stelle, die dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2023 angeboten wurde, den berufs- und ortsüblichen Ansätzen entsprach. Damit war die fragliche Arbeit unzumutbar und dementsprechend von der Annahmepflicht ausgenommen. Eine Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist damit – unabhängig davon, ob er die Stelle tatsächlich abgelehnt hat oder nicht – nicht gerechtfertigt (vgl. E. 2.2). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023 aufzuheben.