Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über mehr als vier Jahre Berufserfahrung im Bereich der Fugendichtungen verfügt (VB 187- 188), weshalb er nach Art. 20 Abs. 5 des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih, Verlängerung und Änderung vom 25. Mai 2021; BBl 2021 1337, als angelernter Arbeitnehmer einzustufen ist. Gemäss Art. 20 Abs. 1 AVE GAV Personalverleih betrug der Mindestlohn für angelernte Arbeitnehmer im Jahr 2023 Fr. 21.34 pro Stunde.