In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm seitens der B._____ AG tatsächlich ein anderer (höherer) Lohn in Aussicht gestellt worden war. C._____ vermochte den angebotenen Stundenlohn nicht zu beziffern und gab in seinem Schreiben vom 6. Juni 2023 lediglich an, dass die entsprechenden Angaben nicht mehr vorhanden seien (VB 127).