4.2. Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegegners kann aus dem Umstand, dass die B._____ AG dem GAV Personalverleih unterstellt ist, nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit bei der D._____ AG ein branchenüblicher Lohn angeboten worden war. Der Beschwerdeführer gab am 12. Juni 2023 an, es sei ihm ein Stundenlohn von Fr. 20.00 angeboten worden, womit er nicht einverstanden gewesen sei (VB 152). In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm seitens der B._____ AG tatsächlich ein anderer (höherer) Lohn in Aussicht gestellt worden war.