4. 4.1. Gestützt auf die übereinstimmenden entsprechenden Angaben ist davon auszugehen, dass C._____ den Beschwerdeführer am 17. Mai 2023 telefonisch kontaktierte und ihm die Stelle als Fugenabdichter bei der D._____ AG, über die er ihn zuvor am 11. Mai 2023 informiert hatte, anbot und der Beschwerdeführer den Stundenlohn, der ihm für die fragliche Tätigkeit in Aussicht gestellt wurde, für zu niedrig befand. Es ist daher im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle zu prüfen, ob der angebotene Lohn den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Ansätzen entsprach (vgl. E. 2.2.).