3.5. Nachdem der Beschwerdegegner ihm am 20. Juni 2023 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit in Aussicht gestellt hatte (VB 146), teilte der Beschwerdeführer diesem am 12. Juli 2023 mit, dass es betreffend Geschäftsauto wohl zu einem Missverständnis zwischen ihm und C._____ gekommen sei. Seine Sprachkenntnisse seien nicht sehr gut. Er sei nach wie vor daran interessiert, wieder eine Anstellung zu finden. Seine Nachfrage bei der D._____ AG habe -6- ergeben, dass diese seine Unterlagen pendent halte und sich bei Bedarf bei ihm melden werde, derzeit aber keine Vakanz habe (VB 113).