3.4. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf hin, dass er prüfe, ob letzterer mit der Ablehnung der Stelle als Fugenabdichter die Pflicht zur Annahme einer zumutbaren Stelle verletzt habe, und gab ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme dazu (VB 160). Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 (Datum Poststempel) teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner daraufhin mit, er habe am 17. Mai 2023 einen Anruf von der Firma B._____ AG erhalten. Man habe ihm mitgeteilt, dass man eine Arbeit für ihn in Q._____ habe. Er habe zugesagt und gefragt, wie hoch der Stundenlohn sei. Man habe ihm geantwortet, dass dieser Fr. 20.00 betrage.