3.3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdegegner C._____ im Hinblick auf die Abklärung des Grundes für die Nichtanstellung des Beschwerdeführers um ergänzende Auskünfte. Dieser teilte mit Schreiben vom 6. Juni 2023 in Beantwortung der entsprechenden Fragen u.a. mit, dass die B._____ AG dem GAV Personalverleih unterstellt sei. Der Beschwerdeführer hätte mit einem Pensum von 100 % angestellt werden können. Angaben zum Bruttolohn / Stundenlohn seien nicht mehr vorhanden (VB 127). Es hätte sich um eine Festanstellung gehandelt und der Beschwerdeführer hätte sofort beginnen können (VB 128).