Nach Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG ist eine Arbeit unter anderem unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn der Lohn den be- rufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht. Eine unzumutbare Arbeit darf die -4- arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen (vgl. BGE 124 V 62 E. 3.c S. 64). Die Verweigerung einer zumutbaren Arbeit kann nur dann sanktioniert werden, wenn eindeutig festgestellt ist, welcher Lohn angeboten wurde (BORIS RUBIN, in: Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 22 zu Art. 16 AVIG).