4.4. Zusammenfassend erweist sich die Anwendung der gemischten Methode und die Gewichtung der Tätigkeit im Haushalt von 80 % als korrekt. Die Berechnung der Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.), und es sind ausweislich der Akten keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese nicht korrekt wären, womit nicht weiter darauf einzugehen ist. -8- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.