Der Beschwerdeführer begründete die Differenz zu einer 100%igen Erwerbstätigkeit jedoch selbst mit gesundheitlichen Einschränkungen (VB 49.4 S. 3; 85 S. 2). Diese bestanden jedoch seit 2007 nur für mittlere bzw. schwere Arbeiten. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er wisse nicht, was für eine Tätigkeit für ihn mit seiner Qualifikation und seinen Sprachkenntnissen in Frage käme (VB 130 S. 3). In Bezug auf die eingereichten Bestätigungsschreiben ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeit in einem Restaurant sowie diejenige in einer Umzugsfirma keine einfachen Tätigkeiten darstellen.