Gemäss Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 4. Dezember 2021 sei der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 20 % erwerbstätig gewesen. Wenn er vollständig gesund wäre, würde er seit 2011 eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % ausüben. Die Differenz zur 20%igen Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens Anfang 2020 beruhe auf gesundheitlichen Gründen (Herzprobleme seit 2007). Die Kinderbetreuung wäre durch seine Frau sichergestellt (VB 85 S. 1 f.).