Er habe nie in der Schweiz gearbeitet und auch nie eine Arbeit gesucht, da dies bei seinen Krankheiten sehr schwierig sei (VB 49.4 S. 3). Dem Beschwerdeführer wurde im Gutachten der Begaz GmbH vom 9. Mai 2014 für mittelschwere Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, für leichte körperliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 2007 unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen attestiert (VB 49.1 S. 43). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sehr gerne arbeiten würde und sich dies in einer körperlichen leichten Tätigkeit auch in einem 100 % Pensum vorstellen könnte.