Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 7. Juni 2023 [VB 130]) – zurückzuführen ist. Bevor der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist ist, sei er in Syrien bis zum Herzinfarkt 2007 vollzeitig als Bahnhofvorstand tätig gewesen, danach habe er im Rahmen von 50 % weitergearbeitet (VB 19; 30 S. 3; 49.1 S. 30; 130 S. 3). Im Rahmen der Begutachtung vom 9. April 2014 führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund der Beschwerden könne er keine schwere Arbeit machen, für eine leichte habe er keine Idee (VB 49.1 S. 12). Er habe nie in der Schweiz gearbeitet und auch nie eine Arbeit gesucht, da dies bei seinen Krankheiten sehr schwierig sei (VB 49.4 S. 3).