Es sei davon auszugehen, dass gesundheitsunabhängige Integrationshindernissen bestanden hätten und diese nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiter andauerten. Es werde die gemischte Methode mit 20 % Erwerb und 80 % Haushalt angewandt (VB 130 S. 3). Im Haushalt bestehe seit Januar 2022 eine Einschränkung von 18 % (VB 130 S. 6). 3. In der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2023 stützte sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der Statusfrage und der Höhe der Einschränkung im Aufgabenbereich auf den Bericht vom 7. Juni 2023 über die Abklärung an Ort und Stelle und wies das Rentenbegehren ab (VB 151).