2.2. Am 30. Mai 2023 erfolgte eine Abklärung an Ort und Stelle. Der Beschwerdeführer gab an, wenn er nicht krank geworden wäre, wäre er immer noch 100 % erwerbstätig. Vor dem ersten Herzinfarkt habe er in seinem Heimatland 100 % in einem Bahnhof gearbeitet. Nach der Einreise in die Schweiz (2009) habe er die ersten zwei Jahre nicht arbeiten dürfen. Er habe mehrere (Herz-)Operationen gehabt und keine geeignete Stelle gefunden. Er habe sich auch beim RAV angemeldet und habe sich um verschiedene Stellen beworben (z.B. als Lagermitarbeiter oder als Staplerfahrer). Entsprechende Absagen habe er nicht mehr, aber die Bewerbungsschreiben seien allenfalls noch digital vorhanden.