2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Januar 2024 wurde das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 151) zu Recht verneint hat.