E. 6.5. hiervor) ergibt sich per Oktober 2020 ein Invalideneinkommen von Fr. 41'464.00 ([Fr. 5'261.00 x 12 x 41.7/40 x 0.7] x 0.9). Ausgehend vom von der Beschwerdegegnerin festgestellten Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'103.00 (VB 96 S. 2) liegt im vorliegenden Fall eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'639.00 (Fr. 61'103.00 – Fr. 41'464.00) vor. Damit resultiert ein (ebenfalls) rentenausschliessender (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von 32 % (Fr. 19'639.00 / Fr. 61'103.00). Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2023 erweist sich daher im Ergebnis als rechtens. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.