Faktoren rechtfertigt sich vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 10 %. Unter Anwendung der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aktuellsten statistischen Tabellenlöhne der LSE 2020 (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. die Tabelle T 03.02.03.01.04.01 "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen" des BfS, Total, 2020) sowie bei Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % und unter Berücksichtigung der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl.