Der dem Beschwerdeführer lediglich noch zumutbare Beschäftigungsgrad von 70 % (d.h. sechs Stunden pro Tag; vgl. VB 61.1 S. 8) hat des Weiteren eine leicht lohnsenkende Wirkung (BfS, LSE 2020, Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Total und Teilzeit [50 % - 74 %]).