Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2). Entsprechend vermag das Merkmal der leidensbedingten Einschränkung keinen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen. Auch das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen rechtfertigt in aller Regel keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2018 vom 30. April 2019 E. 4.4).