Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden somit bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hinreichend berücksichtigt, weshalb sie nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen sowie E. 9.2.5). Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Kompetenzniveaus 1 auf einer Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten basiert, weshalb selbst bei lediglich leichten Tätigkeiten nicht grundsätzlich Veranlassung für einen leidensbedingten Abzug besteht (vgl. Urteil des