134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 7.3. Gemäss dem beweiskräftigen SMAB-Gutachten vom 25. Februar 2022 ist der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. 6.5 hiervor). Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden somit bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hinreichend berücksichtigt, weshalb sie nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen sowie E. 9.2.5).