7. 7.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer einzig vor, aufgrund der "persönlichen und beruflichen Merkmale" sei vorliegend ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn angezeigt. Es sei anzunehmen, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichen Einkommen verwertet werden könne, zumal verschiedenartige gesundheitliche Probleme aufeinanderträfen und er sowohl während der Arbeit mehr Pausen benötige als auch wegen gänzlicher Arbeitsunfähigkeit längere Zeit die Arbeit niederlegen müsse (Beschwerde S. 10). - 11 -