erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei (VB 88 S. 3). In ihrer Stellungnahme vom 29. September 2023 ergänzte sie zudem schlüssig, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen kein neuer Aspekt ergebe, welcher zu einer Abänderung der (gutachterlichen) Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führe (VB 95 S. 3). Es werden denn auch in keinem der erwähnten ärztlichen Berichte seit der Begutachtung neu aufgetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Befunde mit längerdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert.