6.4.2. Die SMAB-Gutachter selbst (vgl. VB 91 S. 2 f.) sowie die RAD-Ärztin med. pract. F._____, Fachärztin Allgemeine Medizin (D), setzten sich eingehend mit den im Einwandverfahren vorgelegten Berichten (vgl. VB 72- 82) auseinander. Letztere gelangte in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2023 nachvollziehbar zum Schluss, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht ohne Vorlage neuer, objektivierbarer, medizinischer Befunde eine - 10 -