Darin finde sich unter anderem der Hinweis, dass oft mittelschwere, selten auch schwere Lasten gehoben oder getragen werden müssten. Diese Beschreibung entspreche nicht einer dem Leistungsvermögen des Beschwerdeführers angepassten Situation, weshalb hier eine Leistungseinschränkung um 40 % (rheumatologische Beurteilung: Arbeitsfähigkeit von 60 % in angestammter Tätigkeit; Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit) als angemessen erachtet werde und damit auch der Kontrast zu einer optimal angepassten, zu 100 % möglichen Tätigkeit begründet werde, welche für den Fall E._____ AG