mit repetitiven manuellen Abläufen, insbesondere auch unter Kraftanwendung mittlerer Belastungsgrösse ausgeschlossen. Geeignet seien ausschliessliche Kontroll- und Überwachungsfunktionen und Ähnliches. Weiter seien auch Tätigkeiten mit wesentlicher Gehanforderung ausgeschlossen (VB 61.3 S. 9). In einer solchen angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (VB 61.3 S. 10).