Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Fachärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.4.1). Demgemäss ist vorliegend ungeachtet der gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Mai 2023 auf die nachvollziehbaren Ausführungen im SMAB-Gutachten vom 25. Februar 2022 abzustellen.