6.2. 6.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der rheumatologische Teilgutachter in der Stellungnahme vom 22. Mai 2023 zu den psychischen Beeinträchtigungen Ausführungen gemacht und Schlussfolgerungen gezogen habe, die nicht in seinem Fachbereich liegen würden. Somit habe sich ein fachlich nicht qualifizierter Gutachter zu Fragen ausserhalb seiner Expertise geäussert. Auf die Einschätzung könne deshalb nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 7 f.).