Die abschliessende, gesamthafte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in bisheriger Tätigkeit beruht im vorliegenden Fall auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte, weshalb auf diese abzustellen ist. Zudem ist für die Beurteilung des Rentenanspruchs ohnehin insbesondere die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entscheidend (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 123 zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).