6. 6.1. 6.1.1. Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die im SMAB-Gutachten festgehaltene 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu tief sei, da vorliegend zwei verschiedenartige gesundheitliche Probleme zusammentreffen würden, weshalb eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die Summe beider Teilarbeitsunfähigkeiten resultieren könne (Beschwerde S. 7).