rheumatologischer Sicht ab ca. Juli 2019 anzunehmen; aus psychiatrischer Sicht seit Oktober 2019. Die gesamte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit ergebe sich durch eine teilweise, aber nicht vollständige Kumulation der rheumatologischen und psychiatrischen Teilarbeitsunfähigkeiten. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig. Diese ergebe sich ausschliesslich aus psychiatrischen Gründen und sei in dieser Grössenordnung seit Oktober 2019 ausgewiesen (VB 61.1 S. 8). Mit ergänzender Stellungnahme vom 22. Mai 2023 hielten die Gutachter an dieser Einschätzung fest (vgl. VB 91).