Die Beschwerdegegnerin bezog die gutachterliche Stellungnahme vom 22. Mai 2023 in die Begründung der angefochtenen Verfügung mit ein (Vernehmlassungsbeilage [VB] 96 S. 2) und stellte dem Beschwerdeführer mit Erlass der Verfügung die gesamten IV-Akten seit dem 18. März 2022 zur Kenntnisnahme zu (VB 96 S. 3). Demgemäss hatte der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nach Erlass der Verfügung Kenntnis vom Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme, konnte sich anhand der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung über die Gründe der Beschwerdegegnerin, aufgrund deren diese einen Rentenanspruch verneinte, ein Bild machen und hatte im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich eingehend