1.3. Die Beschwerdegegnerin bezog die gutachterliche Stellungnahme vom 22. Mai 2023 in die Begründung der angefochtenen Verfügung mit ein (Vernehmlassungsbeilage [VB] 96 S. 2) und stellte dem Beschwerdeführer mit Erlass der Verfügung die gesamten IV-Akten seit dem 18. März 2022 zur Kenntnisnahme zu (VB 96 S. 3).