1. 1.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da diese ihm den Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Mai 2023 vor Erlass der Verfügung nicht zur Kenntnis gebracht habe (vgl. Beschwerde S. 10).