2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. November 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese teilte mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 mit, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihr versichert sei, weshalb sie mit -3- instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. März 2024 aus dem Verfahren entlassen wurde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: