Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. März 2021 nach wie vor nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere medizinische Abklärungen in Form einer – angesichts der bisherigen Verfahrensdauer nunmehr möglichst beförderlichen – Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens zu tätigen haben (vgl. BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff. und Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2018 vom 7. August 2018 E. 5.2.3), um alsdann ihre weitere Leistungspflicht erneut zu beurteilen.