jeweils lediglich um ein Beurteilungskriterium unter vielen. Die Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 30. August 2022 erfüllt diese beweisrechtlich massgebenden Anforderungen nicht, äusserte diese sich doch lediglich zum Unfallmechanismus und zur aktenkundigen Bildgebung. Weitergehende Ausführungen zur Vorgeschichte, zum Primärbefund, zum Verlauf oder auch zur – Rückschlüsse über den Zeitpunkt der Verletzung erlaubenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.2) – fehlenden Verfettung der Muskelansätze des Supraspinatus und Subscapularis fehlen jedoch.